So funktioniert die SRG

Wie vergleichbare Rundfunkveranstalter mit öffentlichem Auftrag in anderen demokratischen Staaten orientiert sich auch die SRG an der Leitidee des Service public. Im Gegensatz zu vielen ist sie aber keine öffentlich-rechtliche Anstalt: Die SRG ist ein Verein.

Die SRG ist ein Verein, der allen offensteht. Dieser Verein betreibt das öffentliche, unabhängige Medienhaus SRG, das in vier Sprachregionen audiovisuelle Angebote produziert und verbreitet und hierfür über 6800 Mitarbeitende (Stammhaus) beschäftigt.

Weitere Informationen

Der Verein SRG veranstaltet audiovisuelle Angebote des Service public gemäss Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) und Konzession des Bundesrats. Er besteht aus vier Regionalgesellschaften: SRG.D, SSR.SR, Corsi und SRG.R. Diese setzen sich wiederum aus Mitgliedgesellschaften zusammen, zum Beispiel Aargau/Solothurn, Ostschweiz, Jura. Einige davon unterteilen sich sogar noch in Sektionen.

Der Verein betreibt zur Erfüllung seines Zwecks ein Unternehmen mit den fünf Unternehmenseinheiten RSI, RTR, RTS, SRF, SWI (Auslandangebot) und den Tochtergesellschaften Technology and Production Center Switzerland AG (TPC), SWISS TXT AG und Telvetia.

Die Erfüllung des Vereinszwecks (siehe «Zweck des Vereins SRG»), namentlich das Veranstalten von audiovisuellen Angeboten, überträgt der Verein dem professionellen Unternehmen SRG. Der Verein mit seinen vier Regionalgesellschaften verankert die SRG in der Gesellschaft, regt die öffentliche Debatte über einen zeitgemässen Service public an und nimmt mit seinen Gremien und im Rahmen seiner Kompetenzen Einfluss auf die Ausrichtung und die Qualität der Radio- und Fernsehprogramme sowie des übrigen publizistischen Angebots.

Weitere Informationen zum Verein SRG.

Die Kompetenzen der Delegiertenversammlung sind in den Statuten der SRG festgehalten. Zusätzlich zu den statutarischen Geschäften, die einer Generalversammlung gemäss Aktienrecht zustehen, genehmigt die Delegiertenversammlung auf Antrag des Verwaltungsrats die Wahl des Generaldirektors, die Anträge des Verwaltungsrats zu medienpolitisch relevanten Änderungen der Konzession sowie den jährlichen Bericht zur Qualität und zum Service public der SRG. Auch wählen die Delegierten drei von neun Mitglieder des Verwaltungsrats SRG. Die Delegiertenversammlung erlässt das Vergütungsreglement für sich und den Verwaltungsrat und kann über Anträge an den Bundesrat zur Höhe der Empfangsgebühr beschliessen. Sie bestimmt, wie viel Geld den Regionalgesellschaften jährlich zur Verfügung steht. Sie kann auch Prüfungsaufträge zum Service public und zur Qualität an den Verwaltungsrat überweisen: Der Verwaltungsrat muss dann innerhalb von sechs Monaten dazu Stellung nehmen. Zudem nimmt die Delegiertenversammlung Kenntnis vom Organisationsreglement und von den Berichten zur Strategie und zur Strategieumsetzung.

Die Deutschschweiz hat 18 Delegierte, die Suisse romande neun, die Svizzera italiana sechs und die Svizra rumantscha drei. Dazu kommen noch jene fünf Verwaltungsratsmitglieder, die nicht bereits in ihrer Funktion als Regionalpräsidenten als Delegierte fungieren. Insgesamt bilden also 41 Personen die Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung tagt mindestens zweimal jährlich.

Weitere Informationen zu den Mitgliedern der Delegiertenversammlung

Der Verwaltungsrat hat zwei Rollen: Er ist Vereinsvorstand und er hat die Oberleitung über das Unternehmen gemäss den Regeln des Aktienrechts und den Bestimmungen im RTVG und der Konzession. Er trägt gegenüber dem Bundesrat die Verantwortung für die Erreichung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Leistungsvorgaben (siehe auch Linie «Auftrag und Recht»). Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftstätigkeit, trifft Entscheide zur Strategie, zur Entwicklung des Unternehmens und zu wichtigen Geschäften. Der Verwaltungsrat überträgt dem Generaldirektor beziehungsweise der Generaldirektorin die Geschäftsführung der SRG und die Verantwortung für die Programme. Wer genau welche Kompetenzen hat, regelt das sogenannte Organisationsreglement. Der Verwaltungsrat SRG umfasst neun Mitglieder: die vier Regionalpräsidenten von SRG.D, SSR.SR, Corsi und SRG.R, zwei vom Bundesrat ernannte und drei von der Delegiertenversammlung gewählte Personen. Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin wird von der Delegiertenversammlung gewählt.

Zum Verwaltungsrat SRG

Der Verein SRG setzt sich aus vier Regionalgesellschaften zusammen: SRG.D, SSR.SR, Corsi und SRG.R . In allen Regionalgesellschaften gibt es die folgenden drei Gremien: Regionalrat, Regionalvorstand, Publikumsrat. Regionalräte bringen die gesellschaftlichen und kulturellen Anliegen der Region ein, nehmen Kenntnis von der Berichterstattung der Unternehmenseinheiten zur Qualität und zum Service public sowie von den Programmkonzepten, stellen dem Regionalvorstand Prüfungsanträge zu Programmkonzepten, bestimmen die Delegierten und nehmen weitere Aufgaben wahr.

Die Regionalvorstände leiten die Regionalgesellschaften und wirken gemäss SRG-Statuten bei programmrelevanten Geschäften des Verwaltungsrats SRG mit. Sie legen die Programmkonzepte der jeweiligen Unternehmenseinheit fest und verteilen das Geld zwischen Programmsparten (TV), Radioketten und Multimedia innerhalb eines vom Verwaltungsrat definierten Rahmens. Auch liegt es am jeweiligen Regionalvorstand, dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Wahl des Direktors der Unternehmenseinheiten (RSI, RTR, RTS, SRF) und gewisser Mitglieder der Geschäftsleitungen zu unterbringen. Die Präsidenten der Regionalgesellschaften gehören der Delegiertenversammlung und dem Verwaltungsrat SRG von Amtes wegen an.

Jede Regionalgesellschaft verfügt auch über einen Publikumsrat, der den engen Kontakt zwischen den Programmverantwortlichen und dem Radio- und Fernsehpublikum sicherstellt und die Programmarbeit unterstützt, indem er Feststellungen, Vorschläge und Anregungen macht. In jeder Sprachregion haben die Publikumsräte eine Ombudsstelle eingerichtet. Wenn also Personen aus dem Publikum zum Beispiel eine Fernsehsendung als unsachgemäss oder gesetzeswidrig erachten, können sie ihre Beanstandung bei der Ombudsstelle deponieren. Die Ombudsstelle hat zwar keine Weisungsbefugnis, wird aber versuchen, zwischen Programmmachern und unzufriedenen Zuschauern zu vermitteln. Dasselbe gilt für Radiosendungen und Onlineangebote.

Der Generaldirektor der SRG führt das Unternehmen. Welche Kompetenzen er genau hat und wie sich diese gegenüber jenen des Verwaltungsrats abgrenzen, ist im Organisationsreglement festgelegt. Der Generaldirektor ist der Vorgesetzte der Mitglieder der Geschäftsleitung, also der Direktoren von RSI, RTR, RTS und SRF, dem Direktor Operationen, dem Direktor Finanzen und dem Direktor Entwicklung und Angebot.

Die Geschäftsleitung SRG ist das oberste operative Gremium der SRG. Sie bereitet die Strategie des Unternehmens vor und verantwortet deren Umsetzung. Sie befasst sich jedoch auch mit einer Vielzahl anderer Themen, vom Angebot (Programm) über Personal und Finanzen bis hin zu Immobilien, Technologie oder Recht. Damit die Geschäftsleitung diese Themenfülle bewältigen kann, tagt sie rund zehnmal jährlich. Immer mit dabei – wenn auch ohne Stimmrecht – ist der Generalsekretär der SRG.

Entsteht in der Geschäftsleitung einmal kein Konsens zu einem Traktandum, entscheidet der Generaldirektor.

Zur Geschäftsleitung SRG

Die SRG ist ein Verein. Damit ein Verein in der Schweiz rechtsfähig ist, muss die Gründungsversammlung schriftliche Statuten erlassen. Rechtliche Grundlage für jeden Verein ist das Vereinsrecht, wie es im Zivilgesetzbuch verankert ist. Darauf aufbauend präzisieren spezifische Statuten, wie sich der Verein definiert, organisiert und finanziert. Die Statuten werden von der Delegiertenversammlung erlassen und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) genehmigt.

Da die SRG jedoch nicht nur ein Verein ist, sondern ein Verein, der nach den Prinzipien des Aktienrechts organisiert ist, gibt es in der SRG nicht nur Statuten, sondern auch ein Organisationsreglement. Dieses basiert wiederum auf den Statuten und regelt zum Beispiel die Kompetenzen zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, macht präzisere Aussagen zu den Aufgaben der einzelnen Gremien und definiert gewisse organisatorische Prämissen, so etwa, dass Entscheide der Gremien schriftlich zu protokollieren sind. Das Organisationsreglement wird vom Verwaltungsrat erlassen.

Ein weiteres relevantes Regelwerk ist die Geschäftsordnung. Das Organisationsreglement schreibt vor, dass der Generaldirektor eine Geschäftsordnung zu erlassen hat. Darin steht, wie sich die SRG innerhalb des Unternehmens organisiert, zum Beispiel welche Kompetenzen der Generaldirektor gegenüber den andern Mitgliedern der Geschäftsleitung hat oder wie die Sitzungen der Geschäftsleitung zu organisieren sind.