Unabhängigkeit

14.12.2017

Unabhängige Medien und eine vielfältige Medienlandschaft sind Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie. Und sie sind unverzichtbar für die freie Meinungsbildung.

In der Schweiz garantieren Verfassung und Gesetz die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen. Die SRG ist aber auch wirtschaftlich unabhängig. Und sie wendet unternehmensinterne Prozesse an, welche die redaktionelle Unabhängigkeit garantieren.

Bundesverfassung (BV)

«Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet», steht im Art. 93 der Bundesverfassung (BV). Art. 93.2 BV besagt zudem: «Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.»

Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)

Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) präzisiert diesen verfassungsmässigen Auftrag und unterstellt die Veranstalter einer Konzessionspflicht. Es hält fest, dass die Veranstalter in der Gestaltung ihrer Programme frei und selbstverantwortlich sind. Es fordert aber auch, dass das Gesamtangebot an Programmen in einem Versorgungsgebiet nicht einseitig bestimmten Parteien, Interessen oder Weltanschauungen dienen darf und niemand «einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter» hat (Art. 4 und 6 RTVG).

Staatliche Eingriffe sind damit ausgeschlossen und die Unabhängigkeit in der Programmgestaltung ist garantiert. Einzige Ausnahme in der Unabhängigkeit bilden «behördliche Alarmmeldungen» und «dringliche polizeiliche Bekanntmachungen». Deren Ausstrahlung kann der Staat in Krisensituationen allen Radio- und Fernsehveranstaltern vorschreiben (Art. 8 RTVG sowie Art. 9 und 10 RTVV).

Unternehmerische und finanzielle Unabhängigkeit

Voraussetzung für die Programmautonomie ist eine unternehmerische Unabhängigkeit. Die SRG war nie ein Staatsradio und auch nie ein Staatsfernsehen, sondern ein privatrechtlich organisierter Verein. Sie war auch nie als öffentlich-rechtliche Anstalt wie zum Beispiel die BBC gedacht. Ihre Struktur ist historisch gewachsen und entspricht den regionalen Besonderheiten der Schweiz. Die SRG ist als nationale Gruppe organisiert, ihre fünf Unternehmenseinheiten sind selbstständig und in den Sprachregionen der Schweiz verankert.

Die zweckgebundenen Radio- und Fernsehgebühren bilden das Fundament der finanziellen Unabhängigkeit der SRG. Die Gebührenunterstützung ermöglicht wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit, aber auch wirtschaftliche Stabilität. Denn dank diesem Finanzierungsmodell ist die SRG weitgehend unabhängig von konjunkturellen Schwankungen.

Die Gebühren- und Werbeeinnahmen verteilt die SRG nach einem bestimmten Finanzierungsschlüssel an die Unternehmenseinheiten in den Sprachregionen. So stellt sie ein gleichwertiges Programmangebot in allen Landessprachen sicher. Die Gebühren verwendet die SRG ausschliesslich für ihr Kerngeschäft, zu dem sie gemäss Leistungsauftrag verpflichtet ist.

Journalismus-Charta SRG

Die SRG fordert und fördert die redaktionelle Unabhängigkeit in ihrem Leitbild, in der Journalismus-Charta und in den publizistischen Richtlinien. Die einzelnen Unternehmenseinheiten setzen die Vorgaben der SRG unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und medialen Unterschiede in ihren publizistischen Richtlinien um. Jede Unternehmenseinheit hat ihre eigenen publizistischen Leitbilder.Die redaktionelle Unabhängigkeit wird auch innerhalb der SRG gelebt. So mischt sich der Generaldirektor nicht in die Arbeit der Redaktionen ein.