SRG SSR

Strukturreform SRG

Seit Inkrafttreten der Strukturreform am 1. Januar 2010 steht die SRG unter einer einheitlichen strategischen Leitung und hat eine durchgehende operative Führung. Im Wesentlichen beruht die neue Struktur auf folgenden Leitideen:

  • Der Generaldirektor nimmt wie schon bisher die Führung des gesamten Unternehmens wahr; neu ist diese Führung aber ungeteilt, die Direktoren der Radios und Fernsehen sind allein ihm unterstellt. Er ist nicht mehr Mitglied der Regionalvorstände (RV, früher regionale VR).
  • Über die Trägerschaft ist die SRG in der Gesellschaft verankert. Sie kontrolliert und begleitet die Tätigkeit der SRG, regt die öffentliche Debatte über einen zeitgemässen Service public an und nimmt Einfluss auf die Programmqualität. 
  • Die Regionalräte (RR) und die Delegiertenversammlung (DV) erhalten 
  • → zusätzliche Informationen: Berichte zu Strategie und Strategieumsetzung (DV), zur Programmqualität (DV und RR) sowie die Programmkonzepte (RR);

  • → zusätzliche Rechte: Prüfungsanträge der DV an den VR zur Strategie und zum Service public, Prüfungsanträge des RR an den Regionalvorstand zu Programmkonzepten.

Die Regionalvorstände erhalten eine Stellung, die einem Verwaltungsratsausschuss ähnlich ist. Sie haben folgende Mitwirkungsrechte in definierten programmrelevanten Geschäften im Rahmen der nationalen Vorgaben:

  • Entscheide zu Programmkonzepten inklusive der Aufteilung der dafür zugewiesenen Programmmittel im Rahmen der nationalen Vorgaben;
  • Anträge an den VR SRG zur Wahl der Direktoren der Unternehmenseinheiten (UE) und der programmrelevanten zweiten Führungsebene;
  • Anträge zu Studiostandorten, zur Aufteilung oder Zusammenlegung von UE und zur Organisation der programmrelevanten zweiten Führungsebene der UE;
  • Anträge zu weiteren vom VR zugewiesenen Geschäften.

Die Präsidenten der Regionalvorstände gehören weiterhin dem Verwaltungsrat der SRG an, da dies für die gegenseitige Information und für die Willensbildung im Verwaltungsrat unabdingbar ist.

Die Erarbeitung der Strukturreform

Der Bundesrat hatte anlässlich seines Konzessionsentscheids vom 26. November 2007 eine Überprüfung der Strukturen der SRG gefordert. Diese seien daraufhin zu untersuchen, ob sie den heutigen Anforderungen hinsichtlich Corporate Governance und Effizienz genügen. Zudem seien Vorschläge für eine Strukturreform zu erarbeiten.

In der Konzession (Art. 23) ist vorgeschrieben, dass der Verwaltungsrat (VR) gegenüber der Konzessionsbehörde die Verantwortung für die Erreichung der rechtlichen Leistungsvorgaben trägt und ihm die Oberleitung und die Oberaufsicht über die SRG obliegt. Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Konzession sollten zudem Personen, die führende Funktionen innerhalb der Vereinsstruktur der SRG wahrnehmen, nicht mehr in den Verwaltungsrat wählbar sein.

Die SRG ist zwar gemäss dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) vom 24. März 2006 ein privatrechtlich und nach dem Aktienrecht organisiertes Unternehmen (Art. 31, Abs. 1, Bst. f: «Die SRG organisiert sich so, dass sie nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet, überwacht und kontrolliert werden kann»).

Die Reform 1991 führte mit den Statuten vom 24. April 1991, die bis Ende 2009 galten, zu einer geteilten Oberleitung der SRG. Die vier Regionalgesellschaften nahmen im Rahmen der vom VR SRG definierten Gesamtunternehmenspolitik (Normen, Strategien, Pläne, Mittelzuweisung) die Oberleitung der Radios und Fernsehen ihrer Region wahr. Weitgehende Kompetenzen wie unter anderem die Genehmigung des Budgets oder die Einsetzung von Führungskräften der Unternehmenseinheiten (UE) waren Aufgabe der regionalen Verwaltungsräte. Die Direktoren der UE waren doppelt unterstellt: den regionalen VR und dem Generaldirektor. Der Generaldirektor wiederum war Mitglied der regionalen Verwaltungsräte. Dieses verflochtene System mit Doppelunterstellungen widersprach den Anforderungen nach bester Praxis der Corporate Governance, die eine gesamtverantwortliche Leitung mit stufenweiser Aufgabendelegation verlangt.

Am 26. Februar 2008 beschloss der Verwaltungsrat das Projektmandat «Strukturreform SRG». Als Experte für konzeptionelle Fragen wurde Benedikt Weibel, ehemaliger Generaldirektor SBB, beauftragt, eine Kontakt- und Evaluationsgruppe (KEG) zu moderieren und bis Sommer im 2008 seine Beurteilung und seine Verbesserungsvorschläge zur Oberleitung zu entwickeln. Als Expertin für die Überprüfung der Wirksamkeit der Trägerschaft zog der Verwaltungsrat das IPMZ (Institut für Publizistikwissenschaft und Medienforschung der Universität Zürich) bei.

Der KEG-Bericht «Erhöhung der Wirksamkeit der Trägerschaft» wurde dem Verwaltungsrat vorgelegt und von diesem Ende Juni 2008 den Regional- und Mitgliedgesellschaften sowie der Geschäftsleitung SRG (GL) zur Vernehmlassung zugestellt. Im Bericht waren schon alle wesentlichen Punkte der später beschlossenen Strukturreform enthalten. In der Vernehmlassung stimmte die Mehrheit dem Bericht grundsätzlich zu. Zwei Deutschschweizer Mitgliedgesellschaften (RGB, das heisst SRG Bern/Freiburg/Oberwallis und SRG Ostschweiz) lehnten ihn aus föderalistischen Gründen ab und befürworteten weiterhin eine regionale Autonomie im Rahmen einer nationalen Koordination. Gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis erstellte der VR zuhanden der DV einen Bericht zu den Grundsätzen der Strukturreform, welcher die KEG-Vorschläge übernahm und punktuelle Verbesserungsvorschläge aus der Vernehmlassung berücksichtigte.

Am 26. November 2008 hiess die DV den Bericht des VR zur Strukturreform mit 35 zu 6 Stimmen gut und ebnete damit den Weg zur Statutenrevision. Am gleichen Tag stimmte auch der Bundesrat den im Bericht an die DV enthaltenen Grundzügen zur Statutenrevision zu und bestätigte, dass damit die in der Konzession festgehaltenen Auflagen eingehalten würden.

Gestützt auf den von der DV gutgeheissenen Bericht erarbeitete der VR SRG die neuen Statuten, sandte sie am 22. Dezember 2008 zur Vernehmlassung an die Regional- und Mitgliedgesellschaften sowie an die Geschäftsleitung SRG (GL) und unterbreitete sie anschliessend der DV vom 24. April 2009 zum Entscheid. Diese stimmte der Revision zu. Am 17. Juni 2009 hob der Bundesrat Art. 24 Abs. 4 der Konzession auf, welche die Regionalpräsidenten von der Einsitznahme im Verwaltungsrat ausgeschlossen hätte. Am 12. August 2009 genehmigte das Uvek die neuen Statuten SRG. Sie traten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Im Anschluss daran erfolgten sowohl im Unternehmen als auch in der Trägerschaft Umsetzungsarbeiten, so zur Einführung der Programmkonzepte, zum Zahlungsrahmen und zur Stärkung der zivilgesellschaftlichen Rolle.

Gremientagung Luzern 2009

swissinfoRSIRTRRTSSRF